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Strafkaution Wenn Sie oder andere mitversicherte Personen einstweilen vor Strafverfolgungsmaßnahmen verschont werden können, leistet der Versicherer innerhalb der vertraglich vereinbarten Summe die Kaution (z. B. bei Untersuchungshaft oder beim Vorwurf einer Straftat im Ausland). Verfällt die Kaution (z. B. bei Nichterscheinen des Beschuldigten zur Verhandlung), muss der Versicherungsnehmer die Kaution an den Versicherer zurückzahlen. Dazu steht - je nach Vertrag - eine gesondert ausgewiesene Summe in der Rechtsschutzversicherung zur Verfügung.
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