
Sonderfall S-Pedelec und E-Bike
Für diese beiden Kategorien der Fahrräder mit Elektromotor gelten besondere Spielregeln.
Da diese Fahrradtypen versicherungspflichtig sind, fallen Sie komplett aus dem Versicherungsschutz der Hausratversicherung heraus. Auch in der Fahrrad-Vollkaskoversicherung findet sich als Kraftfahrzeuge kein Platz für sie. Hier brauchen Sie ein Versicherungskennzeichen, da zumindest die Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist. Über dieses Kennzeichen kann bei vielen Anbietern auch eine Teilkaskoversicherung mit eingeschlossen werden, die dann auch das Diebstahlrisiko mit abdeckt.
Wussten Sie’s...?
Das PEDELEC ist rechtlich einem Fahrrad gleichgestellt. Für ein Pedelec besteht weder Kennzeichen-, noch Führerschein-, noch Haftpflicht. Es besitzt lediglich eine Trethilfe mit nicht mehr als 250 Watt. Diese wird nur dann aktiviert, wenn die Pedale betätigt werden, endet jedoch bei max. 25 km/h.
Im Gegensatz zum S-PEDELEC, dessen Trethilfe bei 45 km/h deaktiviert wird. S-Pedelecs gelten als Kleinkrafträder, benötigen eine Betriebserlaubnis und sind Kennzeichen-, Versicherungs- und Führerscheinpflichtig (Klasse M).
Das eigentliche E-BIKE besitzt einen tretunabhängigen Antrieb mit einer Leistung bis 500 Watt. Die Höchstgeschwindigkeit darf 45 km/h nicht überschreiten. Auch hier handelt es sich um ein versicherungs-, führerschein- und kennzeichenpflichtiges Kleinkraftrad.
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