Vom Untergang der honorarärztlichen Tätigkeit für Krankenhäuser | Versicherungsmakler Hahn
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Vom Untergang der honorarärztlichen Tätigkeit für Krankenhäuser

Ein jähes Ende erfährt die Erfolgsstory des Einsatzes von Honorarärzten für Krankenhäuser durch das Bundessozialgericht(BSG)-Urteil vom 4. Juni 2019. Kliniken dürfen danach nur in Ausnahmefällen Honorarärzte als freie Mitarbeiter beschäftigen, weil in der Regel von einer Eingliederung in den Klinikbetrieb und nicht von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden könne. Damit ist die honorarärztliche Tätigkeit nahezu immer sozialversicherungspflichtig, weil in stationären Einrichtungen ein hoher Grad an Organisation vorliegt, auf den ein Honorararzt regelmäßig keinen eigenen unternehmerischen Einfluss hat.
Wenn Honorarärzte über ihre Eingliederung in den Klinikbetrieb sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer gelten, bedeutet dies nicht zwingend, dass ihnen gleichsam arbeitsrechtlicher Arbeitnehmerschutz zukommt (Kündigungsschutz, arbeitsrechtliche Haftungsfreistellung). Ob ein Honorararzt aus arbeitsrechtlicher Sicht gleich einem operativ tätigen Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter (ohne Arbeitnehmerschutz) gilt oder aber Arbeitnehmerstatus genießt, wird letztendlich die individualvertragliche Beziehung entscheiden.
 
Über Jahre nahm die Zahl der honorarärztlich tätigen Ärzte in den Kliniken zu. Die sogenannten „Freelancer“ profitierten von recht hohen Stundensätzen im Verhältnis zu ihren fest angestellten Kollegen. Zudem entgingen sie häufig den Sonn- und Wochenenddiensten. Kliniken überbrückten damit personelle Engpässe, unbesetzte Stellen und erweiterten ihre Expertise – auch durch niedergelassene Ärzte mit diversen Spezialisierungen, die sie nicht selbst vorhalten konnten und mussten. In den vergangenen Jahren hat sich zudem bei den niedergelassenen Ärzten durch die honorarärztliche Tätigkeit eine beliebte Alternative zur klassischen und rückläufigen belegärztlichen Tätigkeit entwickelt.
 
Die genaue Zahl der Honorarärzte in Deutschland ist nicht beziffert. Schätzungen schwanken zwischen 1.500 bis 6.000 Ärzten, wobei nicht zwischen einer Haupt- oder Nebentätigkeit unterschieden wird. Zudem wird der Begriff „Honorararzt“ uneinheitlich definiert.
 
Die Absicherung des Arbeitnehmers hängt von vielen Faktoren ab. Vor dem Hintergrund der Bewertung zum Arbeitgeber (Standing, Loyalität, Trägerschaft), dem eigenen Risikobewusstsein und dem Fachgebiet sollte der Arzt eine bewusste Entscheidung zu seinem Risiko treffen und dies regelmäßig kontrollieren.

Gemeinsam mit unserem Partner HDI bieten wir für alle Varianten Deckungsschutz und fragen jährlich durch einen Fragebogen, der mit der Prämienrechnung versendet wird, etwaige Änderungen des vergangenen Jahres ab.

 

Wenden Sie sich bitte einfach an uns, wenn Sie hierzu eine Beratung wünschen. Wir nehmen Ihre Betreuung ernst!

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