Corona und dein Versicherungschutz - Antworten auf häufig gestellte Fragen | Versicherungsmakler Hahn
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Corona und dein Versicherungschutz - Antworten auf häufig gestellte Fragen

Das Coronavirus dominiert die Medien: Verdachtsfälle, Quarantäne, Sperrzonen... ja, und auch Tote. Es ist verständlich, dass sich nicht wenige Gedanken darüber machen, wie gefährdet sie sind. Auch Hahn Consult Individueller Versicherungsservice stellte man in der letzten Zeit natürlich auch viele Fragen, die mit dem Versicherungsschutz in Zusammenhang stehen, den man hat oder den man bräuchte.
Ich möchten zumindest die häufigsten Fragen gerne in diesem Sondernewsletter zum Thema Corona beantworten.

 

Bieten meine persönlichen Versicherungen (Krankenversicherung, Krankenzusatztarife, Berufsunfähigkeit, Risikoleben, Unfallversicherung und ähnliches) Schutz im Falle einer Corona-Erkrankung?

Die Leistungspflicht ist nicht gefährdet – u. a. für die Auswirkungen von Krankheiten hat man diesen Schutz ja gewählt.
Kritisch könnte es bei der Kalkulation der Tarife werden, wenn durch eine Epidemie die Anzahl einkalkulierter Leistungsfälle weit, weit überstiegen wird. Aber dafür wurde § 169 VVG erdacht, der ein nachträgliches Anpassen des Beitrags auf neuen Bedarf ermöglicht – sofern in den Bedingungen nicht darauf verzichtet wurde. Wichtig für dich: Es gibt keine Leistungseinschränkungen und die Versicherer werden ihren Verpflichtungen nachkommen können.

 

Im Auslandsurlaub erkrankst du an Corona. Greift die Auslandskrankenversicherung?

Deine Auslandskrankenversicherung wird die anfallenden Behandlungskosten und bei Bedarf den krankheitsbedingten Rücktransport ins Heimatland übernehmen.

Du bist im Ausland und es wird Quarantäne verhängt – was nun?

Falls keine Auslandskrankenversicherung besteht, besteht zumindest die Hoffnung, dass es ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit dem Urlaubsland gibt. Aber das hängt dann natürlich vom Land ab, in dem du strandest.

Erhält ein konkret vom Coronavirus betroffener Mitarbeiter weiterhin Lohnfortzahlung und anschließend Krankengeld?

Ja. Das Coronavirus ist trotz seiner prominenten Medienpräsenz ein Krankheitserreger, wie jeder andere auch.

Was ist mit einem konkret vom Coronavirus betroffenen Selbständigen, der privat krankenversichert ist, mit Tagegeld?

Auch hier gibt es keine Einschränkungen gegenüber jeder anderen Krankheit, welche den Versicherten arbeitsunfähig macht.

Wie ist es bei den beiden Personenkreisen, wenn diese nicht vom Virus betroffen sind, aber in Quarantäne ge-schickt werden?
Wer leistet hier?

Wurde eine Quarantäne vom Gesundheitsamt verhängt, erhälst du zunächst Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber, wie bei Krankheit. Der Arbeitgeber kann sich diese Kosten dann von der Behörde erstatten lassen. Auch Selbständige haben nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten einen Anspruch auf die Erstattung ihres Verdienstausfalls.Basis sind die dem Finanzamt im Vorjahr gemeldeten Zahlen.

Können Haftpflichtansprüche abgesichert werden, wenn ein Kunde jemand anderen angesteckt hat?

Da kaum davon auszugehen ist, dass man jemanden vorsätzlich anstecken will oder dies billigend in kauf nimmt, möchten wir uns nicht lange mit der grundsätzlichen Frage aufhalten, ob in einem solchen Fall überhaupt eine Haftungsbasis gegeben ist und konzentrieren uns rein auf den Haftpflicht-Versicherungsschutz.
Die GDV-Musterbedingungen zur Privathaftpflicht sagen: A1-7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

  1. Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren
  2. Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.

In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn du beweist, dass du weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hast. Eine an die GDV-Formulierung angelehnte Regelung dürfte sich in den Bedingungen der meisten PHV-Tarife finden. Lediglich wenn du beweisen kannst, dass du weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hast, wäre also Deckung geboten – angesichts der Medienpräsenz wäre es aber eher überraschend, wenn ein Erkrankter nicht zumindest erahnen könnte, dass er bei Kontakt zu Risikogruppen und/oder Aufenthalt in einer Risikoregion bei Krankheitssymptomen besser zum Arzt als zur Arbeit gehen sollte (beachte bitte zu Infektionen am Arbeitsplatz auch die §§ 104-106SGB VII, nach der es auch in solchen Fällen schlicht an der Haftungsgrundlage fehlen dürfte). Ob und wie der Nachweis erbracht werden kann, dass du nicht zumindest grob fahrlässig gehandelt hast, ist schwer zu beantworten und wohl sehr vom Einzelfall abhängig.
Wie eingangs bereits angedeutet bleibt bei all dem immer die Frage, ob es überhaupt eine Basis für eine Haftung gibt.

 

Du möchtest aus Angst vor Ansteckung eine gebuchte Reise nicht antreten. Greift die Reiserücktrittsversicherung?

Pure Angst ist nicht versicherbar.
Hat das Auswärtige Amt eine Reisewarnung herausgegeben, ist Stornierung oder Umbuchung einer Reise beim Reiseveranstalter in der Regel kein Problem („unvermeidbare außergewöhnliche Umstände“). Die Rücktrittsversicherung springt daher nicht ein. Die Reiseabbruchversicherung spränge ein, wenn der Reisende im Zielgebiet an Covid-19 erkrankt, und

  • zum Zeitpunkt der Einreise für diese Region keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden hat und kein Pandemiestatus ausgerufen wurde, besteht Versicherungsschutz für die versicherten Ereignisse der RAB.
  • zum Zeitpunkt der Einreise für diese Region eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden hat, besteht kein Versicherungsschutz.
  • unabhängig von einer Reisewarnung besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Pandemiestatus festgestellt wurde.

Fazit

Unterm Strich stellt Corona für deinen Versicherungsschutz keine Gefahr dar. Deine Verträge funktionieren auch bei diesem Krankheitserreger wie bei jedem anderen - sei es die Grippe, Ebola, Hepatitis, Nil-Fieber...

Wichtig in jedem Fall:

Es muss erst etwas konkretes passiert sein, damit der Schutz greift. Du bekommst ja auch erst dann die Kosten für einen Neubau erstattet, wenn dein altes Haus niedergebrannt ist - anders können Versicherungen nicht funktionieren.
Im Falle eines Falles steht dir das Team von Hahn Consult Individueller Versicherungsservice als starker Partner zur Seite.

 

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Daniel Hahn

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