
Eltern müssen eigene Kinder verraten - oder zahlen
Karlsruhe (BGH). Eltern ist es grundsätzlich zuzumuten, ihre Kinder für die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörsen über den Familienanschluss anzuschwärzen.Wie der Bundesgerichtshof am Donnerstag entschieden hat, sind Eltern nicht verpflichtet den Namen zu nennen. Geben sie in einem Schadenersatz-Prozess den Namen aber nicht preis, kann dies dazu führen, dass sie als Inhaber des Internetanschlusses selbst für die verletzten Urheberrechte gerade stehen müssen.
Ein Elternpaar aus München ist damit in letzter Instanz dazu verurteilt, mehr als 3500 Euro Schadenersatz und Abmahnkosten zu zahlen. Eines seiner drei volljährigen Kinder hatte unerlaubterweise ein Musikalbum in eine Tauschbörse hochgeladen. Die Eltern wissen, wer es war, behalten das aber für sich.
Die Interessen der Eltern sind durch das Grundrecht auf Schutz der Familie geschützt. So muss der Anschlussinhaber nicht die Internetnutzung der Familienmitglieder protokollieren – das hatte der BGH kürzlich in einem ähnlichen Fall festgestellt. „Hat der Anschlussinhaber im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er den Namen auch nennen, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will“, so die Mitteilung des Gerichts (Az.: I ZR 19/16).
Das bedeutet aber auch, dass Kinder die eigene Haftung sowie jene der Eltern abwenden können, indem sie über ihre Internetaktivitäten schweigen. Eltern können die Haftung abwenden, wenn sie behaupten, den Täter nicht zu kennen. Geben die Anschlussinhaber die Identität der Kinder Preis, kann der Kläger gegen die Kinder vorgehen (ab ca. 13 Jahren). Die Eltern haften dafür in der Regel nicht.
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