Scheidung – Was passiert mit meiner Versicherung? | Versicherungsmakler Hahn
Was tun bei Scheidung
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Scheidung – Was passiert mit meiner Versicherung?

Wenn es nach einer Ehe zu Scheidung kommt, hat man tausend Dinge im Kopf. Es muss eine neue Unterkunft gefunden werden, die Finanzen müssen geregelt und der Hausrat aufgeteilt werden. Bei all dem Stress vergessen viele, dass Trennung und Scheidung sich auch auf Ihre Versicherungen auswirken kann. Im schlimmsten Fall stehen Sie am Ende ohne Versicherungsschutz da.

Damit Ihnen das nicht passiert, hat uns Scheidungsanwalt Niklas Clamann aus Münster, für Sie die wichtigsten Auswirkungen einer Scheidung auf Ihre Versicherung aufgezeigt.

Welche Folgen die Trennung auf die Versicherungsverträge hat, ist abhängig von der jeweiligen Versicherung und auch von den individuellen vertraglichen Vereinbarungen. Um Ihnen dennoch einen Überblick geben zu können, hat Scheidungsanwalt Niklas Clamann Ihnen die gängigsten Versicherungen und die Auswirkungen einer Scheidung auf diese erläutern.

 

Die private Haftpflichtversicherung

Die private Haftpflichtversicherung ist eine der gängigen Partnerversicherungen. Häufig hat nur einer der Ehegatten den Versicherungsvertrag abgeschlossen und der andere Ehepartner ist über diesen mitversichert. Diese Mitversicherung greift grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Scheidung vom Versicherungsnehmer.

Es empfiehlt sich jedoch sich schon unmittelbar nach der Trennung um einen eigenständigen Versicherungsschutz zu bemühen, denn ihr Versicherungsschutz besteht bei einer Mitversicherung nur solange der Hauptversicherungsnehmer keinen neuen Mitversicherten angibt. Sollte der Versicherungsnehmer also beispielsweise einen neuen Lebensgefährten mitversichern, erlischt ihr Versicherungsschutz sofort, ohne, dass sie davon Kenntnis erlangen.

Gemeinsame Kinder bleiben hingegen auch nach der Scheidung weiterhin mitversichert, sodass für diese keine Zusatzversicherung abgeschlossen werden muss.

Die Hausratversicherung

Auch eine Hausratversicherung wird häufig gemeinsam oder aber von einem Partner allein mit Versicherungsschutz auf für den anderen abgeschlossen. Für den Versicherungsschutz ist hierbei nicht die rechtskräftige Scheidung ausschlaggebend, sondern die Trennung mit der Beendigung des gemeinsamen Hausstandes.

Sofern Sie die Hausratversicherung allein abgeschlossen haben, bleibt der Versicherungsschutz für Sie unverändert bestehen. Einzig wenn Sie aufgrund der Trennung umziehen müssen Sie dies selbstverständlich gegenüber Ihrer Versicherung anzeigen.

Sollte der bisher versicherte Hausrat durch die Trennung und damit verbundene Teilung des Hausrates geringer geworden sein, empfiehlt es sich mit der Versicherung zu besprechen, ob die Versicherungssumme angepasst werden sollte, um so die Versicherungsbeiträge zu verringern.

Waren Sie hingegen über Ihren Partner mitversichert, haben Sie ab dem Zeitpunkt der räumlichen Trennung nunmehr drei Monate Zeit sich um eine eigene Hausratversicherung zu bemühen. In dieser Übergangszeit bleibt der bisherige Versicherungsschutz auch in Ihrer neuen Unterkunft bestehen.

Auch wenn Sie in der ehemals gemeinsamen Wohnung wohnen bleiben und zuvor in die Hausratversicherung Ihres Expartners mit eingestiegen sind, sollten Sie sich kurzfristig mit dem Versicherungsgeber in Verbindung setzen und abstimmen, inwieweit Sie noch versichert sind. Denn grundsätzlich besteht der Versicherungsschutz für den Hauptversicherungsnehmer weiter, der andere Teil muss, selbst wenn er in der Wohnung verbleibt, eine eigene Hausratversicherung abschließen. Ausschlaggebend ist die Person des Hauptversicherungsnehmers, nicht die Wohnung.

KFZ-Versicherung

Oftmals versichern Ehepaare Ihre Fahrzeuge über einen der Ehepartner, um so möglichst günstige Schadensfreiheitsrabatte zu bekommen.

Kommt es sodann zu Trennung muss sich der mitversicherte Partner möglichst zeitnah um eine eigene Versicherung kümmern. Andernfalls kann es passieren, dass die bisherige Versicherung gekündigt wird, ohne dass Sie davon überhaupt Kenntnis erlangen. Im Schadensfall würden Sie dann ohne Versicherungsschutz dastehen.

Bei der Suche nach einer neuen Versicherung empfiehlt es sich, das Gespräch mit dem Versicherer zu suchen. Einige Versicherungen bieten einem die Möglichkeit einen Teil der Prozente aus der Mitversicherten Zeit auf den Schadensfreiheitsrabatt anrechnen zu lassen.

Für denjenigen, der die Versicherung abgeschlossen hat und der das Auto behält ändert die Scheidung hingegen nichts. Er muss lediglich beachten, dass er bei einem Umzug seinen Versicherer über die neue Adresse informieren muss.

Lebensversicherung

Auch das Vertragsverhältnis Ihrer Lebensversicherung wird durch eine Trennung oder Scheidung grundsätzlich nicht berührt.

Jedoch ist in den meisten Fällen der Ehepartner als Begünstigter der jeweiligen Lebensversicherung eingesetzt, sodass es sich empfiehlt im Falle der Trennung das Bezugsrecht zu überprüfen und ggfs. zu ändern.

Teilweise wird in den Lebensversicherungsverträgen lediglich der „Ehegatte“ als begünstigter aufgeführt. Ist dies der Fall, endet die Bezugsberechtigung automatisch mit Rechtskraft der Scheidung. Ist hingegen der Bezugsberechtigte namentlich benannt, muss bei der Versicherung eine Änderung des Bezugsberechtigten beantragt werden. Dies ist grundsätzlich ohne Probleme möglich, einzig wenn es sich um ein unwiderrufliches Bezugsrecht handelt, ist die Zustimmung des Begünstigten zu Änderung nötig.

Eine Lebensversicherung kann zudem Auswirkungen auf den Versorgungs- oder Zugewinnausgleich haben. Hierbei ist danach zu unterscheiden, ob es sich um eine Kapitalbildende Lebensversicherung oder um eine Lebensversicherung mit ausgeübtem Rentenwahlrecht handelt. Eine Kapitallebensversicherung ist auf die einmalige Auszahlung eines bestimmten Kapitalbetrages gerichtet. Hat die Lebensversicherung hingegen ein Rentenwahlrecht, kann statt der einmaligen Kapitalauszahlung im Falle von Invalidität oder bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze eine monatliche Rente ausgezahlt werden.

Haben Sie mit ihrem Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebte, also keinen Ehevertrag abgeschlossen, ist im Rahmen der Ehescheidung auf Antrag eines der Ehegatten der sogenannte Zugewinnausgleich durchzuführen. Das bedeutet, dass das von jedem Ehegatten während der Ehezeit erworbene Vermögen untereinander ausgeglichen wird.

Auch eine Kapitallebensversicherung unterliegt im Falle der Scheidung dem Zugewinnausgleich. Die Höhe des Ausgleichswertes entspricht der Differenz zwischen dem Wert zu Beginn der Ehe und dem Rückkaufwert der Lebensversicherung im Zeitpunkt der Scheidung. Der Rückkaufwert ist der Wert, zu dem das Versicherungsunternehmen die Lebensversicherung im Zeitpunkt der Scheidung zurückkaufen würde. Dieser Wert kann bei dem jeweiligen Versicherer erfragt werden.

Sofern Sie hingegen eine Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht haben und dieses Rentenwahlrecht im Zeitpunkt der Scheidung bereits ausgeübt haben, fällt diese Lebensversicherung nicht in den Zugewinnausgleich, sondern in den Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der erworbenen Rentenanwartschaften und Rentenansprüche. Auch hierbei wird die Differenz der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen. Anders als der Zugewinnausleich findet der Versorgungsausgleich jedoch grundsätzlich auch ohne Antrag der Parteien automatisch auf Veranlassung des Familiengerichtes statt.

Sie sollten daher im Falle einer Scheidung immer prüfen, um welche Art der Lebensversicherung es sich bei der von Ihnen abgeschlossenen handelt und ob ein Ausgleich stattfinden muss oder nicht.

Wohngebäudeversicherung

Häufig wird zudem für das gemeinsame Familienheim eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Bei der Wohngebäudeversicherung ist gesetzlich bestimmt, dass der Eigentümer der Immobilie auch der Versicherungsnehmer ist. Häufig sind beide Eheleute im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen und somit beide Versicherungsnehmer.

Hieran ändert zunächst weder die Trennung noch die Scheidung etwas, denn eine Scheidung wirkt sich nicht auf die Eigentumsverhältnisse an der Immobilie aus. Das bedeutet, dass beide Eheleute Versicherungsnehmer bleiben und damit zur Zahlung der Versicherungsbeiträge verpflichtet sind. Dies gilt zunächst auch dann, wenn einer von Ihnen bei der Trennung aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen ist.

Je nachdem, wie Sie mit der Immobilie nach der Scheidung verfahren ändert sich auch das Versicherungsverhältnis. Übertragen Sie die Immobile einem von Ihnen zum Alleineigentum, kann dieser den Vertrag als alleiniger Versicherungsnehmer übernehmen oder aber innerhalb eines Monats kündigen. Verkaufen Sie hingegen die Immobilie, besteht auch für den neuen Eigentümer die Möglichkeit den Versicherungsvertrag zu übernehmen oder aber die Versicherung zu kündigen.

 

Wie sie sehen, kann eine Scheidung sich auf Ihre Versicherungen ganz unterschiedlich auswirken. Damit Sie im Falle eines Versicherungsfalles keine böse Überraschung erleben, empfiehlt Herr Clamann dringend, sich schon im Falle der Trennung zeitnah mit der Versicherung in Verbindung zu setzen und für jede Versicherung einzeln zu besprechen ob und welche Änderungen die Trennung nach sich zieht und was für den Fall der Scheidung weiter zu beachten ist. Damit sind Sie im Fall der Fälle immer auf der sicheren Seite und umfassend geschützt.

Kontakt: Scheidungsanwalt Niklas Clamann

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