Unglück von Krefeld – Details in PHV-Verträgen | Versicherungsmakler Hahn
Private Haftung bei Himmelslaternen kurz erklärt
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Lernen aus dem Unglück von Krefeld – Details in PHV-Verträgen

Auch zwei Wochen nach dem Brand im Krefelder Zoo ist das Entsetzen groß. Zudem stehen viele offene Fragen im Raum. Wir bleiben hierbei im versicherungstechnischen Rahmen und klären auf.

Ein tragisches Unglück überschattete in der Silvesternacht das gesamte Bundesgebiet: Durch sogenannte Himmelslaternen geriet ein Teil des Krefelder Zoos in Brand. Das Inferno zerstörte das Affenhaus des Zoos und kostete mehr als 30 Tieren das Leben. Gegen drei Frauen wird gegenwärtig wegen fahrlässiger Brandstiftung ermittelt; diese müssen für den entstandenen Schaden in zweistelliger Millionenhöhe aufkommen. Verfügen sie über eine Privathaftpflicht, wird diese – wie allgemein bekannt ist – für den herbeigeführten Schaden einspringen.

Ob die Versicherungsgesellschaft jedoch den Haftpflichtschaden in kompletter Höhe übernehmen wird, hängt von den Vertragsdetails ab.

 

Was übernimmt die PHV?

Unglücksfälle wie der Brand in Krefeld mit mehreren Millionen Sachschaden verdeutlichen, weshalb das oberste Gebot beim Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung immer die Versicherungssumme sein sollte.  Wählen Sie für Ihre Haftpflichtversicherung eine zu niedrigere Deckung, bleiben diese im Schadenfall aufgrund der unbegrenzten gesetzlichen Haftpflicht (§ 823 BGB) womöglich auf dem Rest sitzen und müssen diesen aus dem Privatvermögen tragen. Das würde vermutlich den finanzielle Ruin bedeuten.

Ein anderer offener Aspekt sind die öffentlich-rechtlichen Ansprüche. Dies muss unbedingt berücksichtigt werden. In der privaten Haftpflichtversicherung sind – wie der Name vermuten lässt – Ansprüche privat-rechtlichen Inhalts gedeckt. Öffentlich-rechtliche, zu denen der Feuerwehreinsatz zählt, sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ein Blick auf die Gebührenordnung der Feuerwehren des jeweiligen Bundeslandes lässt erahnen, wie hoch diese Kosten ausfallen können.

WICHTIG: Es muss aufgrund der medialen Präsenz dieses Themas nun davon ausgegangen werden, dass es sich hier nicht mehr nur um Fahrlässigkeit handelt, sondern dass der strafrechtliche Tatbestand eines Eventualvorsatzes (billigende Inkaufnahme) erfüllt sein kann. Dieses Szenario wäre in keinem Privathaftpflichtvertrag gedeckt.

 

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