Was, wenn du wieder mit dem Rauchen anfängst? | Versicherungsmakler Hahn
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Was, wenn du wieder mit dem Rauchen anfängst?

Nichtrauchertarife in der RLV sind teils unglaublich günstig. Aber wie ist es, wenn du nach Abschluss wieder anfängst zu rauchen? Muss man das nachmelden? Oder ist das egal?

In der Regel kannst du dich als Nichtraucher versichern lassen, wenn du seit mehr als zwölf Monaten nicht mehr geraucht hast. Wie eingangs schon erwähnt, ist das zu schaffen, aber eben kein Garant, dass es auch so bleibt.

Bedingungsgemäß sehen fast alle Anbieter vor, dass die Änderung des Raucherstatus anzuzeigen ist. Verstößt du dagegen, so ist dir zumindest eine fahrlässige Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen. Der Versicherer hat so eine hohe Chance nicht leisten zu müssen.

Dass es Probleme gibt, ist also so gut wie vorprogrammiert. Dass manches Bedingungswerk nur Nikotinkonsum spricht, ohne dass dieser Konsum auch auf die Aufnahme durch Rauchen beschränkt ist, macht es nicht einfacher. Glücklicherweise gibt es bei mehreren Versicherern Regelungen in den Bedingungen, die den Worst-Case etwas abfedern. Da wird, ähnlich wie bei der Unfallversicherung bei falscher Berufsgruppe, die Todesfallleistung an die Zahlprämie angepasst oder zumindest die Hälfte ausgezahlt, wenn es sich nicht um einen Unfalltod handelt.

Kann man denn überhaupt nachprüfen, ob jemand geraucht hat?

Ja, das kann man. Neben den rauchertypischen Lungenerkrankungen lässt sich der Nikotinkonsum auch am Cotiningehalt im Körper des Toten feststellen. Nikotin wird durch Oxidation in das Abbauprodukt Cotinin umgewandelt, das sich im Körper anreichert. Anhand der vorhandenen Menge lässt sich recht genau feststellen, ob und wie stark jemand geraucht hat. Die Art des Konsums lässt sich dann zusätzlich aus dem Zuführungsweg ableiten (Raucher haben angegriffene Lungenflügel; Konsumenten der nasalen Aufnahmeform entsprechend in Mitleidenschaft gezogene Nasenschleimhäute, Konsumenten, die Nikotin oral einnehmen, dementsprechend in Mitleidenschaft gezogene Mundschleimhäute usw.). Der Versicherer kann eine Obduktion des Leichnahms fordern, wenn es ihm wegen Auffälligkeiten nötig erscheint, um Anzeigepflichtverletzungen oder ähnliches auszuschließen. Es ist also eine realistische Gefahr, dass man posthum als Raucher entlarvt wird. Dies kann sich für bezugsberechtigte Angehörige rasch zum Albtraum entwickeln, wenn diese auf die Hinterbliebenenabsicherung tatsächlich angewiesen sind.

 

Und umgekehrt?

Wer bei Abschluss seiner RLV Raucher war und es geschafft hat, damit aufzuhören, möchte sich evtl. auch über niedrigere Beiträge freuen. Doch eine Umstellung ist fast überall nur mit erneuter Gesundheitsprüfung möglich.

 

Wir besprechen gemeinsam, was für eine aktuelle Absicherung besteht und was man evtl. verbessern könnte.

Gemeinsam finden wir so, deine individuelle Versicherungslösung.

Einen Termin kannst du einfach unter https://kontakt.hahn.versicherung oder telefonisch unter 03606 55130 buchen.

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