
Wer haftet, wenn die Räum- und Streupflicht verletzt wurde?
Versäumt ein Hauseigentümer oder ein Mieter rechtzeitig zu streuen oder Schnee zu räumen, so haftet er in der Regel, wenn ein Passant auf dem Gehweg stürzt und sich verletzt. Wer also seiner Streupflicht (und damit seiner Verkehrssicherungspflicht) nicht nachkommt, muss für die finanziellen Folgen des entstandenen Schadens gerade stehen.
Wer darüber hinaus vorsätzlich oder fahrlässig der Räum- und Streupflicht vor seinem Haus nicht nachkommt, zum Beispiel weil er im Urlaub ist, handelt ordnungswidrig. Hier gilt: Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Was Räummuffel zudem wissen sollten: Die private Haftpflicht übernimmt nicht die gesetzlichen Bußgelder, wenn die Streupflicht verletzt wurde. Gleiches gilt auch für die Grundbesitzerhaftpflicht.
Übrigens: Wer einen Winterdienst mit der Räumpflicht beauftragt, ist nicht automatisch aus dem Schneider. Hauseigentümer oder Mieter sollten immer kontrollieren, ob der beauftragte Winterdienst der Schneeräumpflicht tatsächlich nachkommt und alle Gefahren rund um die Immobilie beseitigt.
Versicherungsschutz erhält man über die private Haftpflichtversicherung und als Hausbesitzer oder Vermieter über eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.
Um heraus zu finden, welche Versicherung optimal für dich ist, solltest du eine Beratung bei einem Versicherungsexperten buchen.
Kontaktiere uns einfach.
https://hahn.versicherung/kontakt
@dieVersicherer