Bellende Hunde beißen nicht – Was, wenn doch? | Versicherungsmakler Hahn
Tier-Versicherung für Hund, Katzen und Pferd

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Bellende Hunde beißen nicht – Was, wenn doch?

Der Nachbarsjunge spielt mit einem Hund, der Hund fühlt sich bedrängt und beißt den Jungen in den Arm. Daraufhin muss die Wunde genäht werden und der Vater des Jungen verklagt den Hundehalter auf Schmerzensgeld

 

Rechtlich gesehen kann man dagegen nicht viel machen. Es stellt sich jedoch folgende Frage: Kannst du Schmerzensgeld aus eigener Tasche bezahlen und was, wenn nicht?

Gemäß § 833 BGB ist der Tierhalter zum Schadenersatz (Ausnahmen für Nutztiere beachten) verpflichtet. Wie im Rahmen der gesetzlichen Haftung nach § 823 BGB ist die Haftpflicht für Schäden aus der Haltung von Haustieren in der Höhe nicht begrenzt. Werden Personen geschädigt und neben Schmerzensgeld auch ein Verdienstausfall oder Renten geltend gemacht, kann es unterm Strich für das Vermögen und die finanzielle Situation der Familie teuer werden.

Wir möchten dir nachstehend elf gute Gründe nennen, warum du eine Tierhalterhaftpflichtversicherung benötigst.

 

1. Versicherungspflicht für Hundehalter

Je nachdem in welchem Bundesland du wohnst, besteht eventuell eine Versicherungspflicht für Hunde. In anderen müssen nur sogenannte Kampfhunde versichert werden. Lediglich in Mecklenburg-Vorpommern gibt es noch keine Versicherungspflicht. In deiner Privathaftpflichtversicherung sind Hunde jedoch nicht mitversichert. Lediglich Kleintiere (z. B. Katzen) sind darüber abgesichert. Hier muss also eine eigene Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

 

2. Gefährdungshaftung

Bei der in § 833 BGB beschriebenen Haftung handelt es sich um eine reine Gefährdungshaftung. Das heißt im konkreten Fall, dass du als Hundehalter unabhängig von deinem Verschulden für alle von deinem Hund, beziehungsweise auch von ihm mitverursachten Schäden haftest. Dies ist vom Gesetzgeber bewusst so gewollt, da dieser die Meinung vertritt, dass das Verhalten der Tiere unberechenbar ist und die Tierhaltung immer mit einer Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter verbunden ist. Ein Hund stellt nach dem Gesetz also eine unberechenbare Gefahrenquelle dar. Man spricht auch davon, dass ein Hund kein „von Vernunft gesteuertes Geschöpf“ ist. Auch wenn der Hund in Abwesenheit des Tierhalters einen Schaden verursacht, muss der Halter haften. Denn du als Halter bist hier ebenso in der Pflicht, dich zuvor so um die Überwachung des Hundes zu kümmern, dass dieser keine Möglichkeit hat, einen Schaden zu verursachen.

 

3. Tierhüter

Öfters kommt es vor, dass du als Tierhalter dein Tier für einen kürzeren oder längeren Zeitraum in die Obhut von anderen Personen geben musst. In vielen Tierhalterhaftpflichtversicherungen sind auch die Schäden abgesichert, die entstehen, während sich das Tier in Obhut Dritter befindet. Unterscheiden sollte man hier jedoch zwischen den Personen, die die Obhut vertraglich mit dem Tierhalter vereinbaren (z. B. Hundepensionen) und den Personen, die das Tier aus reiner Gefälligkeit in Obhut nehmen. In der Regel sind letztere Personen kaum haftbar zu machen. Bei den Personen, mit denen die Obhut vertraglich vereinbart wurde, könnte der § 834 BGB greifen und sie so zur Haftung herangezogen werden. Daher sind auch in den meisten THV-Tarifen die Schäden für gewerbsmäßig tätige Tierhüter ausgeschlossen. 

 

4. Führen ohne Leine oder Maulkorb

Je nach Gemeinde kann für das Führen von Hunden auch eine Leinenpflicht bestehen. Dies solltes du auf jeden Fall mit seiner Gemeindeverwaltung individuell klären. Ob Hunde auch in Wald und Flur (Feldwege, Feldmark) angeleint werden müssen, ist vom jeweiligen Bundesland abhängig. Die meisten Tierhalter-Haftpflicht-Versicherer verzichten in ihren Bedingungen auf einen Leinen- oder Maulkorbzwang und leisten auch dann, wenn der Hund nicht angeleint war.

 

5. Mietsachschäden

Dein Hund beschädigt durch seine Krallen den in deiner Mietwohnung verlegten hochwertigen Parkettboden. Über die Tierhalterhaftpflicht sind in den meisten Tarifen (außer Basis oder Standard) auch die sogenannten Mietsachschäden an gemieteten Immobilien mitversichert. Die richtig guten Tarife bieten auch Versicherungsschutz für Schäden an gemieteten beweglichen Sachen. Dies sind z. B. bewegliche Einrichtungsgegenstände in Ferienunterkünften.

 

6. Flurschäden

Flurschäden sind alle Schäden an landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutztem Grund. Egal ob es sich um Bissschäden an Bäumen, zertrampelte Beete oder durch Hufspuren zerstörte Felder handelt. Wie auch bei Hunden haftet jeder Pferdebesitzer nach § 833 BGB für die von seinem Tier ausgehende spezifische Tiergefahr, d. h., wenn der Schaden gerade durch das in der Natur des Tieres liegende unberechenbare Verhalten entsteht. Dazu gehört das Ausbrechen aus der Weide, Durchgehen, Scheuen, Losreißen etc. Nicht unter diese Vorschrift fällt der Fall, dass das Pferd seinem Reiter gehorcht, dieser aber bewusst z. B. über ein frisch eingesätes Feld reitet und dadurch Schäden verursacht oder diese in Kauf nimmt. Das erspart diesem aber natürlich nicht die Haftung. Hier wäre dann die Haftung aufgrund § 823 BGB gegeben und das Ganze somit ein Fall für die Privathaftpflicht des Reiters. Aber auch Hunde können einen Flurschaden verursachen. Die Schadensumme wird hier in der Regel zwar nicht so hoch ausfallen wie bei einem durch ein Pferd verursachten Flurschaden, jedoch sollte man dies nicht außer Acht lassen.

 

7. Weltweite Deckung

Grundsätzlich bieten die meisten Versicherer einen durchaus belastbaren Schutz, wenn es um den Urlaub mit deinem Tier im Ausland geht – auch wenn der Zeitraum, über den die Gesellschaften ihren Schutz erstrecken – durchaus Unterschiede erkennen lässt. Gerade für das Reisen und die Ferien im außereuropäischen Ausland lohnt sich genaues Hinsehen. Denn die einzelnen Gesellschaften differenzieren in der Regel zwischen EU- und Nicht-EU-Ländern. Für die Letzteren gilt normalerweise ein verkürzter Versicherungsschutz zwischen zwölf Monaten und bis zu drei Jahren.

 

8. Deckschäden

Bei den Deckschäden muss man im Wesentlichen zwischen gewolltem und ungewolltem Deckakt unterscheiden. Beim ungewollten Deckakt wird z. B. eine läufige Hündin gegen den Willen oder ohne Zustimmung des Besitzers vom einem anderes Rüden gedeckt. Die Tierhalterhaftpflicht trägt hier die Kosten für die Aufzucht von Welpen oder auch die Kosten für die Abtreibung. Aber auch ein Zuchtausfall kann ein Deckschaden sein. Wenn hier ein Rüde die Rassehündin eines Züchters deckt und diese nun nicht mehr für die vorgesehene Zucht verwendet werden kann, kann der Züchter seinen Verdienstausfall geltend machen. Beim gewollten Deckakt könnte der Rüde die Hündin schädigen. Die Tarife der Versicherer unterscheiden sich hier sowohl beim Thema gewollt, ungewollt und auch zwischen Hunden und Pferden.

 

9. Kampfhunde

Gerade im Bereich der Hundehalterhaftpflicht spielt die Rasse eine große Rolle für die Versicherbarkeit deines Tieres. Viele Versicherer bieten für Kampfhunde keinen Versicherungsschutz oder nur gegen einen Mehrbeitrag. Des Weiteren unterscheiden sich die Versicherer auch noch in der Definition von Kampfhunden. Hier hat jeder Versicherer seine eigene Negativliste von Hunderassen. Diese sollte man also vor Beantragung unbedingt prüfen. Bei Hahn Consult kennen wir aber auch Versicherer die auf eine solche Negativliste verzichten.

 

10. Welpen/Fohlen

Bekommt deine Hündin/Stute Welpen/Fohlen, so sind diese in der Regel erst mal im Rahmen der Vorsorgeversicherung beitragsfrei in der Tierhalterhaftpflicht mitversichert. Beachten sollte man hier sowohl unterschiedliche zeitliche Begrenzungen der einzelnen Tarife als auch eventuelle Unterschiede zwischen Welpen und Fohlen.

 

 11. Kutsch- und Schlittenfahrten

Auch sogenannte Kutsch- und Schlittenfahrten sind in den meisten Tierhalterhaftpflichtversicherungen mitversichert. Unterschiede gibt es hier bei den Kutschfahrten, ob auch Personen befördert werden und ob es sich um reine Privatfahrten handelt oder nicht. Die reinen privaten Fahrten sind in der Regel immer mitversichert. Werden auch Personen befördert, wird die Auswahl schon geringer. Alle Arten von Kutschfahrten decken nur noch wenige Tarife ab. Ähnlich verhält es sich bei Schlittenfahrten.

 

 

 

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